Hausordnung

für die Baufachmesse NordBau
Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung, sind die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten.

Die Hausordnung als PDF


1. Fahrzeugverkehr

Während des Auf- und Abbaus müssen eintreffende Fahrzeuge unverzüglich ent- bzw. beladen werden und das Messegelände sofort verlassen. Im Interesse des reibungslosen Aufbaus erheben wir bei der Einfahrt auf das Messegelände eine Einlassgebühr von Euro 25,- pro Fahrzeug, die bei Einhaltung der Aufenthaltszeiten (PKW: 2 Std. / LKW: 4 Std.) beim Verlassen des Geländes erstattet wird. Bei Überschreitung der Aufenthaltszeiten verfällt die Einlassgebühr. Bitte, informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter und Zulieferer!

Während der Messe können Fahrzeuge von Ausstellern und Lieferanten morgens nur bis 8.30 Uhr zum sofortigen Be- oder Entladen eingelassen werden. Bis spätestens 8.45 Uhr muss das gesamte Messegelände von Fahrzeugen geräumt sein. Fahrzeuge jeglicher Art dürfen abends das Messegelände aus Sicherheitsgründen nicht befahren. Lediglich in Ausnahmefällen und nur mit Genehmigung der Messeleitung ist ein kurzfristiger Einlass von Fahrzeugen abends ab 18.30 Uhr möglich. Auf dem Messegelände gelten die Bestimmungen des öffentlichen Straßenverkehrs in entsprechender Anwendung (StVO).

2. Aufbaurichtlinien

Der Aussteller hat auch während des Auf- und Abbauens auf strengste Einhaltung aller polizeilichen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu achten. Der Aussteller haftet für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen/Hilfspersonen schuldhaft verursachten Schäden.

  1. Hallen:
    Die Höhe der Messewände ist ca. 2,5 m. Sie darf bei der Gestaltung der Messestände nicht überschritten werden. Ausnahmen und besonders hergerichtete Aufbauten müssen bei der Messeleitung beantragt und schriftlich genehmigt werden. Sofern von der Messeleitung genehmigt, müssen die Rückseiten der Messestände, die über 2,50m hinausragen und zu den Standnachbarn sichtbar sind, neutral weiß gehalten sein. Aufbauten und Ausstellungsgegenstände müssen den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen und von dem zuständigen Bauaufsichtsamt nach Antrag und Prüfung abgenommen werden. Es dürfen für Dekorationszwecke nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Das Schrauben, Benageln, Bekleben, Öffnen von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Bei Verwendung von Doppelklebeband ist dieses nach Beendigung der Messe rückstandsfrei zu entfernen. Leihmaterial, welches die Messeleitung nach vorheriger Absprache zur Verfügung stellt, muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden, andernfalls wird das Reinigen nach Stundennachweis dem Aussteller gesondert in Rechnung gestellt. Aufmauerungen sind durch stabile Folien unbedingt vom Fußbodenbelag zu trennen. Bodenfliesen müssen so beschaffen sein, dass keine Klebereste verbleiben. Die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht ist verboten. Flüssige Brennstoffe, wie Spiritus, Benzin, Petroleum etc. dürfen zu Koch-, Heiz- und Betriebszwecken nicht verwendet werden. Bei allen Heizvorführungen usw. ist auf strengste Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu achten. Zulässig sind nur Kochapparate auf unverbrennbaren Unterlagen. Packmaterial, Papier und sonstige leicht brennbare Abfälle und Materialien dürfen nicht umherliegen und in den Ständen und Gängen aufbewahrt werden. Im Standbereich dürfen nur nichtbrennbare Abfallbehälter Verwendung finden.
  2. Freigelände:
    Erdbewegungen und Grabungen bzw. Bohrungen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Messeleitung vorgenommen werden. Alle Schäden, insbesondere Kabel- und Leitungsschäden und ihre Folgen, die sich durch ungenehmigte Erdarbeiten im Freigelände ergeben, gehen zu Lasten des Ausstellers. Gemäß Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 6 und § 31 beträgt der Mindestabstand von fliegenden Bauten zu festen Gebäuden grundsätzlich 5m. Ausnahmen für geringere Abstände sind von der örtlichen Feuerwehr zu prüfen und genehmigungspflichtig, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.
  3. Geräte- u. Produktsicherheitsgesetz:
    Einhaltung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG/GPSG): Der Aussteller ist verpflichtet, nur Maschinen, Apparate und sonstige Produkte zu zeigen, die insbesondere dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und seinen Verordnungen, durch die die einschlägigen EU-Richtlinien umgesetzt werden, entsprechen. Der Aussteller hat Exponate, die nicht die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, durch ein sichtbares Schild zu kennzeichnen, welches darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen des GPSG entsprechen und in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums erst dann erworben werden können, wenn die Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen hergestellt ist. Bei Vorführungen sind die im staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Recht beschriebenen Vorkehrungen zum Schutz von Personen durch das Standpersonal zu treffen. Maschinen-Apparateteile dürfen nur mit allen Schutzvorrichtungen in Betrieb genommen werden.
  4. Bei der Präsentation von Fahrzeugen in den Hallen ist bei Ausstellungsfahrzeugen mit Verbrennungsmotor der Tankinhalt auf das für das Ein- und Ausfahren notwendige Maß zu reduzieren. Sofern möglich sind die Tankdeckel zu verschließen. Die Zündung sollte möglichst aus sein, außer zu Vorführzwecken. Nach Tagesmesseschluss muss der Zündschlüssel abgezogen sein. In den Hallen ist das Starten des Motors zu unterlassen, außer zu sehr kurzzeitigen Vorführzwecken

3. Gestaltung und Ausstattung der Stände, Allgemeine Präsentation

Am Stand sind für die Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maß- und farbgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Messeleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Messeleitung bekanntzugeben. Gestaltungsmaßnahmen von Ständen und/oder Darstellung von Produkten dürfen benachbarte Aussteller nicht beeinträchtigen. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Fall unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf ausdrücklicher Zustimmung der Messeleitung. Die Messeleitung kann verlangen, dass Messestände, deren Aufbau nicht genehmigt oder Ausstellungsstücke, die durch Aussehen, Geruch, offensichtliche Mangelhaftigkeit oder Beeinträchtigung Dritter als ungeeignet anzusehen sind, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Messeleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Entgelte nicht gegeben.

4. Strom - Wasser - Telefon

Strom,Wasser und Telefon können auf Wunsch und auf Kosten des Ausstellers verlegt werden (Bestell-Formulare). Es wird besonders darauf hingewiesen, dass Abwasseranschlüsse in den Hallen 2 – 5 nur über Kleinhebeanlagen verlegt werden können. Es ist strengstens untersagt, Abwasser oder sonstige Flüssigkeiten, außer an den dafür vorgesehenen Stellen abzuleiten. Für Schäden und Folgeschäden bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift haftet der Aussteller. Die technischen Einrichtungen, wie z. B. Licht, Wasser, Gas, Scheinwerfer, Heizung, Lautsprecheranlage, werden von der Messeleitung überwacht. Das selbständige Anschließen an das Licht-, Kraftnetz usw. ist ausdrücklich untersagt. Der Aussteller kann bei unvorhergesehenen, beeinträchtigenden Betriebsstörungen oder sonstigen, die Veranstaltung behindernden Ereignissen, keinen Rechtsanspruch bzw. keine Haftung herleiten. Die Verbrauchskontrolle wird durch Zählerablesung vor Beginn der Aufbau- und nach Beendigung der Abbau- und Reinigungsarbeiten durch einen Beauftragten vorgenommen und in einem Protokoll festgehalten.

5. Werbung

Die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern ist nur innerhalb des gemieteten Standes gestattet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Messeleitung. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Musikwiedergabe zur Unterhaltung für den Aussteller GEMA-pflichtig ist. Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbild- und Videogeräten etc., auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebs auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Die Lautstärke ist so einzustellen, dass benachbarte Aussteller nicht belästigt werden. Von der Messeleitung wird eine Lautsprecheranlage betrieben. Durchsagen behält sich die Messeleitung vor. Durchsagen für Werbezwecke sind nicht statthaft. Für die Dauer der Messe ist ein autorisierter Messefotograf tätig, der gebucht werden kann. Andere gewerbsmäßig auftretende Fotografen sind bei der Messeleitung anzumelden.

6. Hausrecht

Die von der Messeleitung beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber den Ausstellern das Hausrecht aus. Ihnen ist jederzeit Zutritt zu gewähren. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Alle Vorschriften der Polizei, Feuerwehr und Ordnungsbehörden müssen eingehalten werden. Die technischen Anlagen dürfen nur von den von der Messeleitung beauftragten Dienstkräften bedient werden. Sämtliche Feuermelder, Feuerlöscher, Hydranten, Rauchklappen (Zugvorrichtung), elektrische Verteilungs- und Schalttafeln sowie Fernsprechverteiler und ELA-Anlagen müssen unbedingt frei und unverstellt bleiben. Die Nachtwachen sind mit Wachhunden ausgerüstet.

7. Aufenthalt

Nach tägl. Messeschluss sind die Hallen und das Gelände bis 19.30 Uhr zu verlassen. Etwaiger längerer Aufenthalt (max. bis 21.00 Uhr) ist rechtzeitig mit Begründung und Nennung der Personen der Messeleitung anzuzeigen. Eine Abmeldung ist erforderlich.

8. Abfallbeseitigung

Für Müll, Abfälle und Bauschutt in kleinen Mengen sind die Müll-Container zu benutzen. Bei größeren Mengen sind Container auf Kosten des Ausstellers über die Messeleitung zu bestellen.

9. Vermeidung von Diebstahl

Um Diebstähle zu vermeiden, sind die Aussteller in ihrem eigenen Interesse gehalten, leicht transportables Messegut außerhalb der Öffnungszeiten entweder zu verschließen oder sofort nach Beendigung der Messe zu verladen.

10. Bewirtschaftung

Der offizielle Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln auf dem Messegelände ist Sache der Messeleitung oder des Pächters der Gaststättenbetriebe.

11. Standrückgabe

Nach dem Abbau sind die Plätze der Messestände in den Hallen besenrein und die Trennwände frei von Tapetenresten, das Freigelände abgeräumt, eingeebnet und frei von Schutt und Abfall der Messeleitung zu übergeben. Schäden sind der Messeleitung unverzüglich zu melden.

Holstenhallen Neumünster GmbH
Messeleitung NordBau
Stand 12 / 2023