Teilnahmebedingungen

für Aussteller der Baufachmesse NordBau

Die Teilnahmebedingungen als PDF


1. Ort und Dauer

Die NordBau findet während der auf dem Anmeldeformular angegebenen Zeit auf dem Messegelände Holstenhallen in Neumünster statt. Die behördliche Abnahme der Messestände erfolgt am 1. Messetag ab 08.00 Uhr. Zu diesem Termin müssen die Messestände abnahmefertig sein.

2. Beteiligung

Die NordBau ist eine Fachmesse der Bauwirtschaft. Zugelassen werden Firmen mit Produkten und/oder Dienstleistungen, wie sie in der Bauwirtschaft Verwendung finden. Ausstellungsgüter müssen in Aussehen und Technik dem Charakter und den Anforderungen einer Baufachmesse entsprechen. Der Aussteller erkennt durch seine Anmeldung die Teilnahmebedingungen ausdrücklich an.

3. Anmeldung und Zulassung

Die Anmeldung erfolgt verbindlich auf dem umseitigen Vordruck. Die Messeleitung kommt je nach Verfügbarkeit mit einem Standangebot auf den Aussteller zu. Mündliche Abreden sind nur gültig, wenn sie von der Messeleitung schriftlich bestätigt sind. Die Messeleitung behält sich vor, Aussteller ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Nach erteilter Zulassung ist der Aussteller zur Teilnahme verpflichtet. Der Ausstellungsstand muss während der gesamten Messedauer mit Standpersonal besetzt sein. Die Platzzuteilung erfolgt durch die Messeleitung. Eine Untervermietung der oder eines Teiles der zugeteilten Ausstellungsfläche bedarf der schriftlichen Genehmigung der Messeleitung. Falls es zwingend technische oder organisatorische Gründe erfordern, ist die Messeleitung berechtigt, dem Aussteller abweichend von der Standzuweisung einen Stand in anderer Lage zu vermitteln, die Größe der Ausstellungsfläche zu ändern, Einund Ausgänge zum Messegelände zu verlegen oder zu schließen. Bei Übernahme des Geländes ist der Aussteller verpflichtet, festzustellen, ob eine Verunreinigung des Bodens vorliegt. Im Falle einer diesbezüglichen Feststellung ist der Messeleitung sofort Meldung zu machen. Bei Verunreinigung des Untergrundes haftet der Verursacher für Schäden aller Art. Dies gilt auch bei Unterlassung der Meldung von bei Übernahme sichtbaren Verunreinigungen.

4. Befreiung von der Teilnahmepflicht / Rücktritt von der Anmeldung

  1. Absage durch den Aussteller: Nach der Zulassung hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Aus seiner Nichtteilnahme kann der Aussteller keine Mietminderung herleiten. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Gelingt dem Veranstalter eine anderweitige Vermietung der Standfläche und entlässt den Erstmieter aus der Teilnahme, so behält er gegen den vom Vertrag zurückgetretenen Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von mindestens 25% ihm in Rechnung gestellten Standmiete.
  2. Absage durch den Veranstalter: Ist die Durchführung der Messe durch Ereignisse, die die Messeleitung nicht zu vertreten hat, unmöglich, so hat sich der Aussteller zur Deckung der Vorbereitungskosten der Messeleitung wie folgt zu beteiligen: Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25 % der Platzmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50 %. Zusätzlich sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Messe aus Gründen, die die Messeleitung nicht zu vertreten hat, während ihrer Dauer vorzeitig geschlossen werden, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung der Miete, und er hat die von ihm zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.

5. Platzmiete und Zahlung

Den Ausstellern wird die bestellte Bodenfläche auf dem Freigelände und in den Hallen ohne Trennwände vermietet. Im Mietpreis sind inbegriffen: allgemeine Beleuchtung und Reinigung der Wege und Gänge. Die Maße der vermieteten Plätze für Messestände in den Hallen reduzieren sich durch die Stärke der aufgestellten Trennwände. Die maximale Belastbarkeit des Fußbodens in den Hallen beträgt ca. 500 kg/qm, Punktbelastung 100 kg. Der Mietpreis für Ausstellungsplätze in den Hallen und im Freigelände ist der Anmeldung zu entnehmen. Mindestpreis für einen Platz: Euro 525,–. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Die Standmiete ist spätestens am 30. Juni des Veranstaltungsjahres fällig. Eine Verzinsung der gezahlten Standmieten erfolgt nicht. Bei nach dem 30. Juni erteilten Zulassungen ist die Standmiete 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen und Auslagen in Rechnung gestellt.

6. Auf- und Abbau

Die Aufbautermine werden rechtzeitig im Bestell- und Serviceblock bekanntgegeben. Die Abnahme der Messestände erfolgt am 1. Messetag ab 08.00 Uhr. Mit dem Abbau kann am letzten Messetag um 18.30 Uhr begonnen werden. Nach dem Abbau sind die Plätze der Messestände in den Hallen besenrein und die Trennwände frei von Tapetenresten, das Freigelände abgeräumt, eingeebnet und frei von Schutt und Abfall zu übergeben. Nichtbeachtung hat zur Folge, dass die Arbeit auf Veranlassung der Messeleitung zu Lasten des Ausstellers durchgeführt wird. Sollte eine Trennwand schuldhaft beschädigt sein, so muss diese, sofern sie nicht wiederherstellbar ist, zum Selbstkostenpreis durch den Aussteller käuflich erworben werden. Schäden sind der Messeleitung unverzüglich zu melden.

  1. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt werden. Das Messegut darf vor Beendigung der Messe nicht abtransportiert werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Pauschalentschädigung für Umdekorationen in Höhe der halben Standmiete zahlen. Der Messeleitung steht das Pfandrecht zu. Eine entsprechende Mitteilung ist den am Stand anwesenden Vertretern des Ausstellers zu übergeben. Ist ein Pfandrecht geltend gemacht worden, hat der Abtransport von Messegut zu unterbleiben.
  2. Aussteller dürfen nur kleinteilige Messegüter / Mitnahmeartikel, und nur nach Genehmigung durch die Messeleitung, an Besucher abgeben oder verkaufen. Den Käufern ist ein entsprechender Kaufbeleg auszuhändigen, der beim Verlassen des Geländes den Ordnungskräften vorzuzeigen ist. Größeres Messegut kann nur am letzten Messetag ab 19.00 Uhr von den Käufern abgeholt werden. Individuelle Ausnahmen können nur in Abstimmung und nach Ermessen der Messeleitung erfolgen.

7. Schliessdienst

Die Messeleitung beauftragt für die Dauer der Messe einen Schließdienst, der an den Messetagen ab 19 Uhr die Hallen und Tore abschließt und bis morgens 7 Uhr auf dem Gelände Kontrollgänge durchführt. Es erfolgt keine Bewachung der Stände. Die Messe haftet nicht für Verluste und Schädigungen an bzw. von Ausstellungsgütern und Messeständen. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messeleitung zulässig. Der Schließ- und Ordnungsdienst arbeitet im Auftrag der Messeleitung und ist berechtigt, Hausrecht auszuüben.

8. Hausrecht – Hausordnung

Neben diesen Teilnahmebedingungen gilt die Hausordnung für die NordBau. Sie ist Inhalt des Ausstellungsvertrages. Die von der Messeleitung beauftragten Mitarbeiter üben gegenüber den Ausstellern das Hausrecht aus. Ihnen ist jederzeit Zutritt zu gewähren. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

9. Haftpflicht- und Schadenersatzansprüche

  1. Für den Fall, dass Besucher auf den Messeständen Schäden erleiden, ist der Abschluss einer Aussteller-Haftpflicht-Versicherung für alle ausstellenden Firmen obligatorisch. Diese wird berechnet pro Messestand. Der Versicherungsschutz für die Mitarbeiter ist Obliegenheit der ausstellenden Firma. Der Aussteller-Haftpflicht-Versicherung liegen die allgemeinen Versicherungs- Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) sowie besondere Bedingungen zugrunde. Diese Bedingungen können bei der Messeleitung eingesehen werden. Die Versicherungssummen betragen je Versicherungsfall: Euro 2.000.000,– pauschal für Personen- und/oder Sachschäden. Die Prämie einschließlich Versicherungssteuer beträgt: Euro 52,– je Messestand im Freigelände, Euro 40,– je Messestand in den Hallen. Die Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte dieser Deckungssumme begrenzt. Die Prämien werden zusammen mit der Standmiete von der Messeleitung in Rechnung gestellt und an den Versicherungsträger abgeführt, der eine Sammelpolice erstellt. Die Versicherungspolice liegt bei der Messeleitung zur Einsicht aus. Die Haftpflichtansprüche der Aussteller untereinander sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für den Fall, dass anderweitig bereits eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, leistet diese im Schadensfalle vor.
  2. Die Versicherung der Messegüter und der Standeinrichtung sowie Messestände ist Sache der Aussteller. Die Messeleitung übernimmt keinerlei Haftung, auch nicht für Schäden, die auf bauliche Mängel, Durchregnen usw. zurückzuführen sind.
  3. Der Aussteller haftet in jedem Fall für Schäden, die durch ihn oder seine Beauftragten an den gemieteten Räumen, Einrichtungen, Inventarien, Geräten, Gebäuden, Zäunen, Fußböden u. ä. angerichtet werden oder die auf schuldhaftes Verletzen der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zurückzuführen sind. Gegen diese Risiken hat sich der Aussteller selbst zu versichern.
  4. Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Veranstalter die Verletzung zu vertreten hat, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters beruhen. Eine Pflichtverletzung des Veranstalters steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

10. Messekatalog und Messe-Internetseite

Die Eintragung in dem digitalen Ausstellerverzeichnis  ist für jede Firma, gleichgültig ob Aussteller oder Mitaussteller, obligatorisch. Für die Eintragung im Firmenverzeichnis, im Produktregister und auf der Internetseite der Messe (http://www.nordbau.de) wird ein Pauschalbetrag zusammen mit der Standmiete berechnet, und zwar Euro 82,–. In diesem Betrag ist automatisch auch die Freischaltung zur eigenen Firmen-Internetseite/Verlinkung enthalten.

11. Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Mitteilung an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilung an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.

12. Gerichtsstand

Für alle aus der Beteiligung an der Messe sich ergebenen Streitigkeiten ist Neumünster als Gerichtsstand vereinbart.

Holstenhallen Neumünster GmbH
Messeleitung NordBau
Stand 12 / 2023